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Genossenschaftliche Pflichtprüfungen i.S.v. § 53 GenG

Unsere Kernkompetenz ist die Genossenschaftliche Pflichtprüfung

Wir arbeiten mit unseren Mitgliedern zusammen an gemeinsamen Zielen, die über die gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung nach § 53 GenG hinausgehen. Zusammen erhöhen wir Ihre Sicherheit, schaffen Zusatznutzen für Ihre Mitglieder und mindern Ihre Prüfungsbelastung vor Ort.

Mit dem uneingeschränkten Prüfungsrecht und unseren fachlich geeigneten Prüfern verfügen wir über die qualitativen Voraussetzungen für eine gesetzliche Prüfungsdurchführung gemäß dem KWG, HGB und GenG.

Für konkrete Fragen kontaktieren Sie uns bitte hier.

Gründungsprüfungen i.S.v. § 11 GenG

Der PDG prüft Genossenschaften gem. § 11 Abs. 2 GenG.

Genossenschaften i.G. aus sämtlichen Branchen und Bereichen finden mit uns einen kompetenten Partner, der sie auf den Weg ihrer Gründung begleitet. Gemäß unseren Satzungsvorgaben sind wir in der Lage, Genossenschaften in Gründung deutschlandweit und branchenübergreifend als Mitglied aufzunehmen, zu beraten und zur Eintragung ins zuständige Genossenschaftsregister zu unterstützen. Wir stehen Ihnen von Anfang an als Ansprechpartner zur Seite, wodurch die sich anschließende turnusmäßige Prüfung nach § 53 GenG ebenfalls Synergieeffekte erhält.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Gründung einer Genossenschaft und zur Gründungsprüfung.

Aufsichtsratprüfungen i.S.v. § 38 GenG

Unterstützung des Aufsichtsrats

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Aufsichtsrat grundsätzlich externe, fachkundige Berater hinzuziehen. Hierfür steht Ihnen unsere Beratungsabteilung jederzeit zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an! Unsere Beratungsabteilung erreichen Sie unter der 0361 / 22036 – 35.

Steuerberatung

Wir klären Ihre Steuerangelegenheiten

Von der steuerlichen Beratung über die Erstellung Ihrer Steuerbilanz bis hin zur Abgabe der geforderter Steuererklärungen bieten wir unseren Mitgliedern mit unseren Berufsträgern sämtliche Dienstleistungen zur Erfüllung Ihrer steuerlichen Erklärungspflichten.

Ihren zuständigen Sachbearbeiter kontaktieren Sie hier.

Qualitätskontrollprüfungen

Qualitätskontrollprüfung

Der PDG ist als Prüfer für Qualitätskontrolle i.S.v. § 63f Abs. 2 Satz 1 GenG registriert.
Damit ist der PDG berechtigt, Qualitätskontrollprüfungen nach § 63e GenG durchzuführen.

Die hierfür notwendigen fachlichen Kompetenzen und Erfahrungen schöpft der PDG aus über 500 Qualitätskontrollprüfungen von Berufskollegen, Berufsgesellschaften und Prüfungsverbänden, die der Vorstand, Herr Dipl.-Vw. Jörg Dersch (WP/ StB), seit dem Jahr 2003 persönlich als Qualitätskontrollprüfer in Einzelpraxis deutschlandweit durchgeführt hat. Hierzu können sehr exponierte Referenzen vorgewiesen werden.

Wir beraten Sie persönlich bei der Planung, der effizienten Vorbereitung und fristgerechten Durchführung Ihrer Qualitätskontrolle.

Für konkrete Fragen kontaktieren Sie uns bitte hier.

Abschlussprüfungen von Tochterunternehmen i.S.d. Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB

Registrierung nach § 40a WPO

Als gesetzlicher Prüfungsverband führen wir bei Tochterunternehmen von Genossenschaften u.a. Abschlussprüfungen i.S.d. Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 EGHGB durch.

Der PDG wird daher im Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen und Giroverbände nach § 40a WPO geführt.

MITGLIEDSCHAFT BEANTRAGEN

Wir betreuen deutschlandweit Genossenschaften aller Größen und Branchen zu fairen Konditionen. Unser Konzept besteht darin, für unsere Mitglieder qualitativ hochwertige Leistungen zu wettbewerbsfähigen Honoraren zu erbringen.

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